Leserfrage

Muss ich in Datenschutzhinweisen genannt werden?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Andreas Würtz

01.04.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Eine Kanzlei hat für die neue App unseres Unternehmens Datenschutzhinweise erstellt. Darin tauche auch ich als Datenschutzberater mit Namen und persönlicher E-Mail-Adresse auf. Nach meiner Rückfrage hiess es, dass das so sein müsse. Ich bezweifle das. Muss ich wirklich persönlich genannt werden?

ANTWORT: Bei der Erhebung von Personendaten müssen bestimmte Informationen gegeben werden, damit Betroffene wissen, wohin sie sich wenden können. Dazu zählen nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. d Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) auch die Kontaktdaten des Datenschutzberaters.

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