Recht & Richtlinie

Data Act und Datenschutz: 2 ziemlich beste Freunde?

Bereits Ende 2023 hat die Europäische Union die Datenverordnung, auch Data Act (DA) genannt, verabschiedet. Der DA enthält zahlreiche Bestimmungen, um den in der EU vorhandenen „Datenschatz“ zu bergen. Durch die Nutzbarmachung von Daten mit und ohne Personenbezug sollen neue Geschäftsmodelle und letztlich auch eine höhere Wertschöpfung entstehen. Dabei kommt der DA an manchen Stellen in direkten Konflikt mit dem Datenschutzrecht.

Michael Rohrlich

12.06.2025 · 4 Min Lesezeit

Die „Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung“ (kurz: Datenverordnung oder eben Data Act) ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist wird dieses Regelwerk zum 12. September 2025 anwendbar.

Insbesondere adressiert der DA Folgendes:

  • Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher (B2C) bzw. an andere Unternehmen (B2B)
  • Verbot missbräuchlicher Vertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung zwischen Unternehmen (B2B)
  • ggf. Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit (z. B. im Falle einer Pandemie)
  • vertragliche Regelungen und technische Umsetzung beim Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (sog. Cloud Switching)

Recht auf Zugang zu den „eigenen“ Daten

Die Daten, die etwa bei der Nutzung moderner Fahrzeuge oder einer Smartwatch anfallen, entstehen überhaupt erst dadurch, dass ein Nutzer diese Produkte einsetzt. Daher soll er nach Maßgabe des DA auch Zugang zu den selbst erzeugten Daten erhalten, und zwar – falls sinnvoll und möglich – in Echtzeit. Er soll darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, den Hersteller des Produkts aufzufordern, die angefallenen Daten einem Dritten bereitzustellen. Wenn beispielsweise der Nutzer einer Smartwatch die Daten durch einen Dienstleister auswerten lassen will, weil dieser andere oder bessere Auswertungsmöglichkeiten bietet als der Hersteller, bietet ihm der DA die Möglichkeit dazu. Nutzer können zukünftig also den Hersteller des smarten Geräts auffordern, ihnen selbst oder eben Dritten Zugang zu den Daten zu gewähren bzw. diese in einem interoperablen Format bereitzustellen.