Recht

VG Berlin: keine gemeinsame Verantwortung bei Lettershop

In Sachen Briefwerbung setzen Unternehmen oft auf das Lettershop-Verfahren. Dabei wird etwa eine Agentur beauftragt, die vom Auftraggeber vorbereitete Werbung an die nur der Agentur bekannten Adressen der Zielgruppe zu schicken. Was datenschutzrechtlich „sauber“ klingt, kann dennoch zu Ärger führen, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 14.10.2025 (Az. 1 K 74/24) zeigt.

Andreas Würtz

29.01.2026 · 3 Min Lesezeit

Das führte zum Rechtsstreit

Ein Berliner Theater wollte vor Weihnachten 2021 Werbung für sein Angebot machen. Die Werbung sollte per Post erfolgen und sich an eine zahlungskräftigere Zielgruppe richten. Hierzu beauftragte das Theater einen Adresshändler. Dieser sollte das Versenden von vorbereiteter Werbung im Lettershop-Verfahren übernehmen. Das Theater stellte das Werbeschreiben bereit und wählte die Zielgruppenmerkmale. Der Adresshändler selektierte entsprechend den Wünschen des Theaters die Empfängeradressen in seinem Bestand. Im Dezember wurde die Werbung per Post verschickt.

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