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Art. 39 Abs. 1 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung sieht es als Ihre Aufgabe vor, dass Sie die Umsetzung der Regelungen zum Datenschutz und das Drumherum überwachen und somit auch kontrollieren. Wie Kontrollieren geht, liegt eigentlich auf der Hand: Sie vergleichen das Ist mit dem Soll. Kommt es zu einer negativen Abweichung, muss gehandelt werden. Doch zum Prüfen gehört noch einiges mehr.