Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt grundsätzlich nur für lebende natürliche Personen. Doch wie sieht die Sache aus, wenn Erben Rechte für einen verstorbenen Betroffenen geltend machen, etwa als Beschwerde bei der Aufsicht? Damit hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz beschäftigt (Urteil vom 28.11.2025, Az. 10 A 11059/23.OVG).