Machen Betroffene Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend, kann das für Verantwortliche viel Aufwand bedeuten. Kein Wunder, dass mancher daran denkt, bei einer Anfrage vorhandene Daten zu löschen, um nichts mehr beauskunften zu können. So geht das nicht, meint das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.1.2026 (Az. 29 K 7470/24).