Datenschutz aktuell professional 23.11.2025

Dez I 2025

Top-Thema: Erstellen Sie jetzt Ihren
Tätigkeitsbericht 2025

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Kein Hexenwerk: So vermeiden Sie Fehleinschätzungen mit links
Geht es um das Verarbeiten personenbezogener Daten, sind Sie Ansprechpartner Nummer eins. Schließlich kennen Sie sich am besten aus und verfügen über das meiste Know-how rund um personenbezogene Daten. Doch selbst viel Know-how schützt nicht vor Fehleinschätzungen. Diese sollten Sie jedoch im Interesse aller vermeiden.
Wie Sie Zweifler vom Datenschutz überzeugen
Vielleicht kennen Sie auch in Ihrem Unternehmen die eine oder andere Person, die sich mit dem Datenschutz schwertut. Das ist umso problematischer, je weiter oben in der Hierarchie sie Zweifler oder gar Datenschutzverweigerer finden. Doch meist ist Hopfen und Malz noch nicht verloren. Überzeugen Sie im Datenschutz mit guten Argumenten.
Erstellen Sie jetzt Ihren Tätigkeitsbericht 2025
Klar ist: Als Datenschutzbeauftragter sind Sie in erster Linie Berater in Datenschutzfragen und kontrollieren die Umsetzung der Anforderungen. Für die Umsetzung sind Sie nicht verantwortlich. Umso wichtiger ist, dass die Verantwortlichen wissen, wie es um den Datenschutz im Unternehmen steht. Geben Sie einen Überblick, und zwar mit Ihrem Tätigkeitsbericht.
Entlarven Sie 5 Mythen rund um den Datenschutz
Datenschutz ist ein komplexes Thema. Kein Wunder, dass es hier und da falsche Vorstellungen davon gibt oder mancher Mythos besteht. Solchen Mythen können auch Sie begegnen. Dann heißt es für Sie: den Mythos entzaubern. Bei fünf typischen Mythen gelingt Ihnen das mit den folgenden Informationen:
Hafte ich für falsche Englischübersetzungen?
Frage: In unserem Unternehmen will man zukünftig auf Englisch als Geschäftssprache setzen. Dazu sollen alle Bereiche E-Mails, Bewertungen oder Stellungnahmen nur noch in Englisch verfassen. Zwar beherrsche ich die englische […]
OLG Frankfurt: E-Mail-Adresse ist für Zugfahrt nicht nötig
Rechtsgrundlagen sind oft essenziell, damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt ist. Doch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht gerade bei Einwilligung & Co. viele Anforderungen vor, die für eine Wirksamkeit zu erfüllen sind. Freiwilligkeit und Erforderlichkeit sind entscheidend, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 10.7.2025 (Az. 6 UKl 14/24) zeigt.

Arbeitshilfen

  • Maßnahmen, mit denen Sie Fehleinschätzungen vermeiden
  • Ihre Argumente für gelebten Datenschutz
  • Mögliche Schwerpunkte Ihres Tätigkeitsberichts