Hoffen, dass alles gut geht? Besser nicht!
Als Datenschutzbeauftragter sollten Sie nicht darauf setzen, dass schon nichts schiefgehen wird. Denn kommt es zu Pannen oder Datenschutzverstößen, wird man auch hinterfragen, was Sie zu deren Vermeidung unternommen haben.
Schließlich ist es Teil Ihres gesetzlichen Auftrags aus Art. 39 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dass Sie informieren und sensibilisieren. Und hierbei gilt: lieber einmal zu oft als einmal zu wenig.
Schließlich kann es im Fall der Fälle entscheidend sein, wenn Sie auf Relevantes und Wichtiges nochmals hingewiesen haben.
Sensibilisieren Sie geschickt
Sie können die an der Organisation und der Durchführung der Betriebsratswahl beteiligten Kollegen mit einer freundlichen E-Mail für typische Gefahren sensibilisieren. Geben Sie also die richtigen Hinweise, damit die Sinne geschärft sind und mancher Patzer vermieden wird.
Machen Sie mehr draus
Das folgende Muster können Sie direkt einsetzen und beispielsweise die Kollegen schriftlich informieren. Doch auch wenn Sie eine kurze Schulung durchführen wollen, können Sie das Muster nutzen. Wandeln Sie es im Handumdrehen in eine Präsentation um.
Dazu verwenden Sie den jeweiligen Tipp als Überschrift und erläutern dann mit einigen Aufzählungspunkten, worauf es ankommt. Sie können die Tipps auch im Rahmen einer kurzen Sprechstunde wiedergeben.
Und besonders wichtig ist: Achten Sie auf Praxisnähe. Haben Sie Beispiele zum richtigen Vorgehen, sollten Sie diese unbedingt einbauen.