Einwilligungen von Beschäftigten: Machen Sie den Check 

Als Profi mit viel Know-how im Datenschutz wissen Sie: Meist ist für die Zulässigkeit einer Verarbeitung die Rechtsgrundlage entscheidend, sprich die Verarbeitungserlaubnis. Vielleicht setzt man auch in Ihrem Unternehmen gerne auf die Einwilligung, auch bei Beschäftigten. Doch hier lauern Risiken. Und auf die sollten Sie hinweisen.

Andreas Würtz

17.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Heben Sie den Finger 

Mancher ist ziemlich schnell mit der Rechtsgrundlage „Einwilligung“. Schließlich scheint die auf den ersten Blick immer zu passen.

Doch gerade im Beschäftigungskontext müssen viele Punkte beachtet werden. Und die finden sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Damit Sie keine wichtigen Punkte bei Ihrer Beratung oder Ihrer Prüfung vergessen, können Sie die nachfolgende Checkliste nutzen. 

§ 26 BDSG gilt weiterhin 
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu § 23 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) meinen manche, dass der weitgehend identische § 26 BDSG auch nicht mehr anwendbar sei.

Laut EuGH ist nämlich § 23 HDSIG nicht mit Art. 88 DSGVO vereinbar, weil er keine spezifischere Regelung enthält. Aber: Der EuGH hat nichts zu § 26 BDSG entschieden. Daher: § 26 BDSG können Sie wie gehabt anwenden. 

Arbeitshilfen

  • Wichtige Punkte bei der Einwilligung von Beschäftigten

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Andreas Würtz ist Rechtsanwalt und widmet sich in erster Linie Fragen aus dem Datenschutz- und Arbeitsrecht. Er ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Privacy Professional (CIPP/E, CIPM, FIP), ISO-27001-Lead-Auditor und Krisenkommunikationsmanager. Seit 2005 […]

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