Heben Sie den Finger
Mancher ist ziemlich schnell mit der Rechtsgrundlage „Einwilligung“. Schließlich scheint die auf den ersten Blick immer zu passen.
Doch gerade im Beschäftigungskontext müssen viele Punkte beachtet werden. Und die finden sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Damit Sie keine wichtigen Punkte bei Ihrer Beratung oder Ihrer Prüfung vergessen, können Sie die nachfolgende Checkliste nutzen.
§ 26 BDSG gilt weiterhin
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu § 23 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) meinen manche, dass der weitgehend identische § 26 BDSG auch nicht mehr anwendbar sei.
Laut EuGH ist nämlich § 23 HDSIG nicht mit Art. 88 DSGVO vereinbar, weil er keine spezifischere Regelung enthält. Aber: Der EuGH hat nichts zu § 26 BDSG entschieden. Daher: § 26 BDSG können Sie wie gehabt anwenden.