Eventuell stellen sich Ihnen im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl so einige Fragen. Kein Problem. Hier finden Sie zu den wichtigsten Fragen die Antworten.
Wann finden die Betriebsratswahlen 2026 statt?
Schauen Sie dazu in § 13 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dort ist festgelegt, dass die Wahl regelmäßig alle vier Jahre in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. stattfindet.
In diesem Zeitraum kann die Stimmabgabe an einem oder mehreren Tagen erfolgen. Besteht in einem Unternehmen bislang kein Betriebsrat oder löst dieser sich auf, kann die Interessenvertretung auch unterjährig gewählt werden.
Betriebsratswahlen sind nicht unternehmensbezogen, sondern bezogen auf den jeweiligen Betrieb. Insofern können Wahlen im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum in verschiedenen Betrieben zu verschiedenen Zeitpunkten stattfinden.
Übrigens: Betriebsräte nehmen die Interessen von Arbeitnehmern wahr. Wer das ist, ergibt sich aus § 5 BetrVG. Keine Arbeitnehmer sind beispielsweise leitende Angestellte.
Diese können an einer Betriebsratswahl nicht teilnehmen und auch nicht gewählt werden. Für diese Beschäftigtengruppe gibt es den Sprecherausschuss.
Gemäß § 5 Abs. 1 Sprecherausschussgesetz finden ebenfalls in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. die Sprecherausschusswahlen statt.
Wann starten die Vorbereitungen zur Wahl?
Der Wahlvorstand organisiert und leitet die Betriebsratswahl (§ 1 Abs. 1 Wahlordnung (WO)). Besteht bereits ein Betriebsrat, bestimmt dieser den Wahlvorstand für die Wahl.
Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei Wahlberechtigten des Betriebs. Die Bestimmung des Wahlvorstands muss spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats passieren (§ 16 Abs. 1 BetrVG).
Allerdings starten viele Betriebsräte die Aktivitäten für die nächste Betriebsratswahl deutlich früher.
Für Sie als Datenschutzbeauftragten ist also wichtig: Nehmen Sie frühzeitig, sprich schon in den nächsten Wochen, zum aktuellen Betriebsrat Kontakt auf.
Erfragen Sie den Zeitplan für die Betriebsratswahl. Dann haben Sie es viel leichter, rechtzeitig beispielsweise den Wahlvorstand mit dem Datenschutz vertraut und sich als Ansprechpartner in Datenschutzfragen bekannt zu machen.
Inwieweit spielt bei Betriebsratswahlen auch der Datenschutz eine Rolle?
Bei einer Betriebsratswahl wird viel mit personenbezogenen Daten gearbeitet. So z. B. bei der Klärung der Frage, wer als Arbeitnehmer des Betriebs tatsächlich wahlberechtigt ist. Dazu müssen unter Umständen viele Informationen verarbeitet werden, die auch sensibler sein können.
Daneben ist – wie für jede Verarbeitung personenbezogener Daten – die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verbindlich. Hinzu kommen auch die Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz in § 26 Bundesdatenschutzgesetz.
Für die Arbeit des Betriebsrats gibt es hier keine Ausnahme. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 79a BetrVG. Auch der Wahlvorstand ist im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl an die Rahmenbedingungen zum Schutz personenbezogener Daten gebunden.
Das betrifft insbesondere die Grundsätze der Verarbeitung (Art. 5 DSGVO). Von besonderer Bedeutung ist zudem die rechtliche Zulässigkeit, sprich die Berechtigung zur Verarbeitung.
Die kann sich auch aus gesetzlichen Festlegungen ergeben, beispielsweise aus der WO. Auch der Schutz der Daten muss ernst genommen werden. Gerade bei der Vorbereitung, der Durchführung sowie Dokumentation der Wahl muss die Sicherheit nach Art. 32 DSGVO gewährleistet sein.
Schauen Sie auch auf die Arbeitgeberseite
Betrachten Sie die Betriebsratswahl und die Arbeit des Wahlvorstands nie isoliert. Auch die Personalabteilung spielt eine wichtige Rolle. So müssen von dort Daten an den Wahlvorstand gegeben werden.
Die müssen nicht nur auf das Erforderliche begrenzt sein. Auch die Sicherheit der Daten bei der Bereitstellung muss gewährleistet sein. Insofern kann es auch erforderlich sein, dass Sie die Kollegen der Personalabteilung mit dem nötigen Datenschutzwissen versorgen.
Gibt es besondere Gefahren für den Datenschutz?
Schon bei der Vorbereitung der Betriebsratswahl gibt es viel Datenschutzrelevantes. Und hier können die zuständigen Kollegen auch so manches falsch machen. Denken Sie an folgende Beispiele:
- Fehler im Zusammenhang mit der Wählerliste: Der Wahlvorstand muss eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) erstellen. Dazu gibt es Vorgaben. Die Wahlberechtigten sind getrennt nach Geschlechtern aufzustellen, wobei inzwischen auch „divers“ zu berücksichtigen ist.
Zudem sind der Familienname, Vorname und das Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Mehr ist für die Wählerliste nicht zulässig. Diese Liste muss zur Einsicht ausgelegt werden. Bei der ausgelegten Version müssen jedoch die Geburtsdaten entfernt sein (§ 2 Abs. 4 Satz 2 WO). - Patzer bei Sitzungen des Wahlvorstands: Grundsätzlich finden diese in Präsenz statt. Allerdings kann auch beschlossen werden, dass Mitglieder bei bestimmten Sitzungen per Telefon- und Videokonferenz teilnehmen können. Jedoch dürfen solche Konferenzen nicht aufgezeichnet werden (§ 1 Abs. 4 WO).
- Unzulässige Datenweitergaben: Ein gravierender Datenschutzverstoß kann schneller passieren als gedacht. So z. B., wenn Daten der Arbeitnehmer von einem Wahlvorstand an eine private E-Mail-Adresse geschickt werden, um diese daheim weiterbearbeiten zu können.
Das geht nicht, etwa weil der E-Mail-Anbieter ggf. die Daten für eigene Zwecke nutzt. Nicht anders ist es, wenn etwa Daten in einem „Gratis-Cloud-Speicher“ abgelegt werden, weil sich da die Zugriffe so praktisch steuern lassen.
Hier wird ggf. gegen interne Vorgaben, aber auch gegen Art. 32 DSGVO verstoßen. Dass man es „nur gut gemeint“ hat, macht den Verstoß nicht besser. - Risiko Softwarelösungen: Eventuell will der Wahlvorstand zur Organisation der Wahl auf eine spezielle Software setzen. Die kann lokal installiert werden, was meist am besten ist. Im Gegensatz zu einer Onlinelösung liegt häufig kein Fall der Auftragsverarbeitung vor, weil der Anbieter keinen Zugriff auf personenbezogene Daten hat.
Bei einer Online-oder Cloud-Variante muss ggf. eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen werden. Das ist wiederum Sache des Unternehmens. Der Wahlvorstand vertritt nicht das Unternehmen als datenschutzrechtlich Verantwortlicher.
Im Übrigen sollte genau geprüft werden, wie es um die Sicherheit der verarbeiteten Daten steht. Dafür ist Ihr Unternehmen verantwortlich, egal, wo die Software läuft.
Welche Rolle habe ich als Datenschutzbeauftragter?
Klare Sache: Sie sind auch im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Betriebsratswahl Ansprechpartner für den Betriebsrat und den Wahlvorstand.
Haben diese Fragen zum Datenschutz, können und sollen sie sich an Sie wenden. Zudem sollten Sie Ihrem Unterrichtungsauftrag nachkommen, sprich die Kollegen über die relevanten Aspekte des Datenschutzes informieren, für Sensibilität sorgen und auf potenzielle Risiken hinweisen.
Sie sind auch für die Wahl zuständig
Meint man etwa, dass Sie nichts mit der Betriebsratswahl zu schaffen hätten und der Wahlvorstand eigenständig agieren könne, können Sie das ganz leicht entkräften. Die DSGVO erfasst alle Verarbeitungen personenbezogener Daten.
Sie beraten im Zusammenhang mit allen Fragen des Datenschutzes und kontrollieren auch die Einhaltung der Regeln. Ihrem Beratungsauftrag und Ihrem Kontrollrecht sind keine Verarbeitungen entzogen.
Zudem sind Sie ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen einzubinden (Art. 38 Abs. 1 DSGVO). Sondervorschriften, also spezifischere Regelungen, die eine Einschränkung bedeuten würden, gibt es keine. Das gilt insbesondere für das BetrVG und die WO.
Was gilt in Sachen Betroffenenrechte?
Hier gelten keine datenschutzrechtlichen Besonderheiten oder Ausnahmen. Das Unternehmen ist auch für die Verarbeitungen des Betriebsrats und damit auch für diejenigen im Zusammenhang mit dessen Wahl verantwortlich (§ 79a BetrVG).
Werden Betroffenenrechte geltend gemacht, müssen diese unter Berücksichtigung der sich aus Art. 12ff. DSGVO ergebenden Rahmenbedingungen erfüllt werden. Das ist Sache des Unternehmens. Der Betriebsrat bzw. der Wahlvorstand muss hierbei unterstützen.
Was ist nach der Wahl von besonderer Bedeutung?
Ist die Wahl gelaufen, ist noch nicht alles vorbei. Auch das „Danach“ hat Datenschutzrelevanz. So müssen die Wahlakten bis zum Ende der Amtszeit des neuen Betriebsrats von diesem aufbewahrt werden (§ 19 WO). Das sind grundsätzlich vier Jahre.
Und das wiederum muss sicher passieren. Auch hier sind also angemessene Schutzmaßnahmen unerlässlich. Gleichzeitig müssen die Wahlakten aus der vorherigen Wahl datenschutzkonform vernichtet werden. Für diese ist nämlich die Aufbewahrungspflicht abgelaufen.