Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO wirken auf den ersten Blick wie Routinefälle. In der Praxis zeigen sich jedoch immer wieder dieselben Fehler – und genau diese führen regelmäßig zu Beschwerden bei Aufsichtsbehörden oder zu Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO.