In Sachen Briefwerbung setzen Unternehmen oft auf das Lettershop-Verfahren. Dabei wird etwa eine Agentur beauftragt, die vom Auftraggeber vorbereitete Werbung an die nur der Agentur bekannten Adressen der Zielgruppe zu schicken. Was datenschutzrechtlich „sauber“ klingt, kann dennoch zu Ärger führen, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 14.10.2025 (Az. 1 K 74/24) zeigt.