Die Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeitung, gemeinsamer Verantwortlichkeit und eigenständiger Verantwortlichkeit bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Nicht selten wird vorsorglich ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, obwohl die tatsächliche Rollenverteilung eine andere ist. Maßgeblich ist nicht der Vertrag, sondern die tatsächliche Rollenverteilung im konkreten Verarbeitungsvorgang. Eine fehlerhafte Einordnung kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen.
