Das führte zum Rechtsstreit
Ein Ehepaar, die späteren Kläger, beauftragte einen Bekannten damit, bei einem Unternehmen, dem späteren Beklagten, Goldbarren zu kaufen. Der Wert der Barren lag bei rund 109.000 €. Der Bekannte einigte sich mit dem Unternehmen auf den Kauf. Danach gab er eine E-Mail-Adresse der Kläger an, an die die Rechnungen geschickt werden sollten.
Nun passierte Folgendes: Das Ehepaar erhielt tatsächlich mehrere Rechnungen, anscheinend vom Händler. Allerdings waren diese manipuliert. Die Kontodaten für die Überweisung des Geldes waren verändert worden. Das Ehepaar überwies das Geld und informierte das Unternehmen. Das bedankte sich. Allerdings konnte es keinen Zahlungseingang auf seinem Konto feststellen. Also lieferte es die Goldbarren nicht.
Ehepaar fordert echte Rechnungen an
Das Ehepaar meldete sich dann per E-Mail beim Unternehmen. Es teilte mit, dass man die Polizei eingeschaltet hätte. Wahrscheinlich hätten Kriminelle die Rechnung abgegriffen und manipuliert. Zudem baten sie um Originalrechnungen, die per Post an ihre in der E-Mail mitgeteilte Anschrift geschickt werden sollten. Diese Rechnungen enthielten die richtige Bankverbindung des Unternehmens bei einer Sparkasse.
Wer tatsächlicher Absender der E-Mails mit den manipulierten Rechnungen war, blieb insgesamt unklar, zumal auch das Ehepaar nicht mehr die ganze E-Mail mit den Angaben des E-Mail-Headers vorlegen konnte.
Kläger sehen keinen Fehler bei sich
Das Ehepaar beauftragte einen Anwalt. Und der klagte vor dem LG. Aus Klägersicht hätten die Kläger nichts falsch gemacht. Die Rechnungen seien unauffällig gewesen. Dass eine Manipulation erfolgt sei, müsse sich das Unternehmen zurechnen lassen. Dieses hätte die entsprechenden Rechnungen nur verschlüsselt verschicken dürfen. Also forderte der Anwalt die Lieferung der Barren. Hilfsweise forderte er Schadensersatz – in Höhe der falsch getätigten Zahlung. Das LG sah weder die Voraussetzungen für das eine noch das andere gegeben. Es wies die Klage des Ehepaars ab.
So entschied das Gericht
Für das Gericht besteht für das Ehepaar kein Anspruch auf Lieferung der gekauften Goldbarren. Auch besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Überweisung auf das falsche Konto.
Mit der Zahlung auf das falsche Konto ist keine Erfüllung der Zahlungspflicht eingetreten. Insofern ist das Ehepaar weiterhin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Dass das Unternehmen die Manipulation der Rechnungen zu vertreten hat, stellt nur eine unbelegte Behauptung der Kläger dar. Insbesondere konnten diese nicht die vollständige E-Mail mitsamt E-Mail-Header vorlegen. Insofern konnten die Kläger nicht konkret darlegen, wer Absender der E-Mail war.
Es gibt keinen Schadensersatz
Ein solcher Anspruch ergibt sich gerade nicht aus der Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht. Dazu hätten die Kläger darlegen und beweisen müssen, dass das Unternehmen eine Pflicht verletzt hätte. Eine Pflicht, Rechnungen per Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu verschicken, besteht gerade nicht. Insbesondere hätten die Kläger im Vorfeld des Kaufs gerade nicht zu erkennen gegeben, dass sie eine entsprechende Sicherheitserwartung hätten.
Art. 82 DSGVO greift nicht
Es besteht kein entsprechender Schadensersatzanspruch. Hierfür hätte es einen Verstoss gegen die DSGVO, das Vorliegen eines Schadens sowie einen Ursachenzusammenhang zwischen beidem geben müssen.
Schon am Verstoss bestehen Zweifel. Es wurden nämlich nicht die Daten der Kläger verändert, sondern die des Unternehmens. Bei diesen Daten handelt es sich auch nicht um personenbezogene Daten. Im Übrigen hat das Unternehmen keine Pflichten verletzt. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nach der DSGVO nicht vorgeschrieben. Im Übrigen entspricht sie auch nicht den Sicherheitserwartungen des Geschäftsverkehrs beim E-Mail-Versand von Rechnungen. Erst recht spielt ein Rechnungsbetrag keine Rolle.