Datenschutzorganisation

Neue Mitarbeiter: Setzen Sie auf die Führungskräfte

Auch wenn Sie in Sachen Zeit und Budget aus dem Vollen schöpfen können, ist klar: Als Datenschutzberater können Sie sich nicht um alles kümmern und erst recht nicht jeden an die Hand nehmen. Das gilt unter Umständen gerade für neue Mitarbeiter. Doch den Datenschutz bei neuen Mitarbeitern zu vernachlässigen bringt Risiken mit sich. Und realisieren sich Risiken, ist der Ärger da.

Andreas Würtz

26.10.2026 · 1 Min Lesezeit

Awareness braucht jeder Mitarbeiter, gerade die Neuen

Als Datenschutzberater stehen Sie unter Umständen vor folgendem Problem: Sie wollen sich um jeden neuen Mitarbeiter kümmern. Das ist jedoch schon zeitlich nicht machbar. Also müssen Sie das Problem pragmatisch angehen. Sie können eine Schulung für die neuen Mitarbeiter anbieten und auch ein Informationspaket zusammenstellen. Letzteres kann auch die Personalabteilung schon im Vorfeld des ersten Arbeitstags versenden, verbunden mit der Bitte, sich entsprechend einzulesen.

Neben der Schulung sollten Sie die Last in Sachen Awareness auf weitere Schultern verteilen. Schliesslich müssen Sie nicht alles selbst machen. Nehmen Sie die Vorgesetzten und Führungskräfte mit ins Boot, etwa mit einem Handlungsaufruf. Diese können in den ersten Arbeitstagen eines neuen Mitarbeiters viel für den Datenschutz tun, beispielsweise über wichtige Regelungen informieren oder Tipps zum richtigen Umgang mit Daten geben.

Das machen Sie mit Verweigerern

Auch wenn Sie einen guten Vorschlag machen, muss das noch lange nicht heissen, dass alle mitziehen. Stellen Sie fest, dass Vorgesetzte neuen Mitarbeitern nicht das nötige Wissen vermitteln wollen, etwa in einem Gespräch am ersten Arbeitstag, sollten Sie zunächst gute Argumente bringen. Überzeugen können Sie ggf. mit Folgendem: Es ist Teil der Aufgaben eines Vorgesetzten, Mitarbeiter zu führen. Geführt wird über Vorgaben und Anweisungen. So kann das Unternehmen bzw. der das Unternehmen und den Arbeitgeber vertretende Vorgesetzte Weisungen auch zum Umgang mit Personendaten Daten erteilen. Das ergibt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Art. 321d des Obligationenrechts. Zudem sind gerade Führungskräfte besonders verpflichtet, Schaden vom Unternehmen abzuwenden. Und der kann drohen, wenn es unterlassen wird, neue Mitarbeiter mit relevanten Regelungen vertraut zu machen.

Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Information für Führungskräfte

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Rechtsanwalt | DatenschutzexperteZertifizierter Datenschutzbeauftragter, Privacy Professional (CIPP/E, CIPM, FIP), ISO-27001-Lead-Auditor, Krisenkommunikationsmanager, Chefredakteur des Fachratgebers „Datenschutz aktuell“Andreas Würtz begleitet seit vielen Jahren Unternehmen, Vereine und Organisationen bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen […]

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