Verfügbarkeit dient der Sicherheit der Bearbeitung
Schauen Sie in Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und Art. 5 Buchst. h DSG finden Sie dort die Sicherheitsziele. Eines ist, dass Ihr Unternehmen dafür sorgen muss, dass Personendaten nicht verlorengehen dürfen. Typisch sind hier ausreichend dimensionierte Technik, Redundanzsysteme und Datenspiegelungen in RAID-Systemen. Doch gerade kleinere Unternehmen werden vor allem auf Back-ups setzen. Wie es um die Datenverfügbarkeit in Ihrem Unternehmen steht, können Sie in einem Beratungsgespräch herausfinden. Setzen Sie auf diese Checkliste: