Das führte zum Streit vor Gericht
Ein Reiseveranstalter, der spätere Kläger, vermittelte Reisen, etwa auf Kreuzfahrtschiffen. Bei Facebook betrieb das Unternehmen eine Seite. Auf dieser wurden auch von Mitarbeitern erstellte Videos veröffentlicht, die deren Reiseeindrücke wiedergeben sollten. So war es auch bei einem Video, das den auch bei Influencern beliebten Aura-Skypool in Dubai zeigte. Im Video waren auch zahlreiche andere Personen zu sehen, teilweise nur in Badekleidung.
Betroffener reicht Beschwerde ein
Das auf der Facebook-Seite veröffentlichte Video blieb nicht unbemerkt. Ein Betroffener entdeckte sich im Video vom Skypool und beschwerte sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, der späteren Beklagten. Die Behörde ging der Beschwerde nach. Sie forderte das Unternehmen auf, die Videos auf der Facebook-Seite zu prüfen und ggf. zu löschen. Das wollte das Unternehmen nicht.
Nachdem eine erste Anordnung der Aufsichtsbehörde gerichtlich aufgehoben wurde, erliess die Aufsichtsbehörde im Herbst 2025 eine neue Anordnung. Darin forderte die Behörde das Unternehmen erneut dazu auf, alle Videos auf der Facebook-Seite so zu verändern, dass eine Identifizierung der abgebildeten Personen nicht möglich ist. Das wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die Einwilligungen der abgebildeten Personen vorlägen. Verbunden war die Anordnung unter anderem mit einer Zwangsgeldandrohung. Zudem wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.
Behörde: Videos verstossen gegen DSGVO
Aus Sicht der Aufsichtsbehörde fehle es an einer Rechtsgrundlage, etwa der Einwilligung. Auch ein überwiegendes berechtigtes Interesse sei nicht gegeben. Genau das sah der Reiseveranstalter anders. Also klagte er gegen den Bescheid und forderte in einem weiteren Verfahren, dass die sofortige Vollziehung ausgesetzt wird. Aus seiner Sicht wäre der Bescheid rechtswidrig. Es gäbe in Sachen DSGVO nichts zu beanstanden. So überwiege sein Interesse an der Verarbeitung. Zudem gehe es nicht nur um Werbung. Die Veröffentlichung sei auch Ausdruck der Meinungsfreiheit. Ausserdem ginge es um eine Örtlichkeit, die bei Influencern beliebt wäre. Die abgebildeten Personen hätten also erwartet, dass dort Videos angefertigt und diese auch veröffentlicht würden.
So entschied das VG Düsseldorf
Das Gericht gab dem Reiseveranstalter nur zu einem geringen Teil recht. Es ordnete lediglich die aufschiebende Wirkung bezüglich des im Behördenbescheid angedrohten Zwangsgelds an. Bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs wegen der sonstigen Regelungen des Bescheids der Aufsichtsbehörde hatte das Gericht nichts zu beanstanden.
Aus Sicht des Gerichts gab es gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs keine formellen oder materiellen Bedenken. Die Aufsichtsbehörde durfte auch eine entsprechende Anordnung treffen. Schliesslich verstösst der Reiseveranstalter mit der Veröffentlichung des Videos gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO.
Rechtsgrundlagen sind keine gegeben
So liegen weder Einwilligungen vor, noch lässt sich die Veröffentlichung auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse stützen. Zwar mag der Reiseveranstalter ein wirtschaftliches Interesse verfolgen. Allerdings ist hierfür keine Veröffentlichung von Videos erforderlich, bei denen unbeteiligte Personen zu erkennen sind.
Gerade bei der Abwägung mit den Interessen der Betroffenen muss das unternehmerische Interesse hinter diejenigen der Betroffenen zurücktreten. Diese befinden sich im Urlaub und in ihrer Freizeit. Hier muss niemand davon ausgehen, dass er ohne Kenntnis und Einwilligung für Werbezwecke aufgenommen wird. Zudem besteht keinerlei Verbindung zwischen Reiseveranstalter und diesen Personen, sodass eine Verarbeitung für die Personen auch nicht absehbar wäre. Dass es sich um eine bei Influencern beliebte Örtlichkeit handelt, ist unbeachtlich.
KUG spielt keine Rolle
Auch kann sich der Reiseveranstalter nicht auf eventuelle Ausnahmen des Kunsturhebergesetzes (KUG) berufen. Dieses greift nämlich nicht. Hierzu hätte der Reiseveranstalter journalistische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO verfolgen müssen. Die Veröffentlichungen dienten jedoch ausschliesslich Werbezwecken.