Frage: Ich betreue ein kleines Unternehmen. Weil es schon Diebstähle im Ladengeschäft gab, kommt dort eine Videoüberwachung zum Einsatz. Die ist schon etwas betagt. Auf den Datenspeicher passen Bilddaten für ca. vier Tage. Ist der Speicher voll, werden die ältesten Aufnahmen überschrieben. Von dem EDÖB wird eine Aufzeichnungsdauer von 72 Stunden, sprich drei Tage, meist problemlos akzeptiert. Die alte Anlage speichert also eigentlich etwas zu lange. Ist das dennoch irgendwie vertretbar?
Antwort: Unter Umständen wird vom zuständigen EDÖB auch eine viertägige Speicherdauer akzeptiert bzw. toleriert. Will man hier auf der sicheren Seite sein, kann sich die Nachfrage beim EDÖB lohnen.
Grundsätzlich müssen diejenigen technischen und organisatorischen Massnahmen ergriffen werden, damit eine Bearbeitung im Einklang mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 7 Abs. 1 DSG). In Betracht zu ziehen sind solche Massnahmen, die entweder für eine kürzere Speicherdauer sorgen oder eine erhöhte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auf andere Weise kompensieren. Denken Sie also beispielsweise an folgende Möglichkeiten:
- Eine Festplatte kann ggf. durch eine kleinere Festplatte ersetzt werden, sodass schlichtweg weniger gespeichert werden kann.
- Eventuell lassen sich in der genutzten Software Parameter so ändern, dass die Festplatte schneller voll ist, etwa weil Daten weniger komprimiert werden. Ggf. lässt sich die Speicherdauer auch generell reduzieren.
- Organisatorisch kommen strenge Zugriffsbeschränkungen in Betracht, sodass ein Zugriff auf die Daten nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich ist. Zudem kann das Unternehmen auch ein manuelles Löschen in Erwägung ziehen. Letzteres muss jedoch auch tatsächlich passieren. Stellen Sie das sicher.