Wie die meisten Unternehmen wird auch Ihr Unternehmen über eine Webseite oder gar eine App verfügen. Wenn dem so ist, dann gilt es, manches zu beachten. So etwa zum Datenschutz, wobei die diesbezügliche Anwendbarkeit des noch geltenden Telemediengesetzes (TMG) umstritten ist. Doch auch außerhalb des Datenschutzes lauern Risiken, die gerne von Abmahnern ausgenutzt werden.

Die Pflichtangaben im Impressum

Das TMG besteht auch nach dem 25.5.2018 fort. Zumindest die Datenschutzvorschriften dürften wohl nicht mehr anwendbar sein, weil die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten ist und nationale Regeln der DSGVO nicht entgegenstehen dürfen. Jedenfalls bis es eine ePrivacy-Verordnung geben wird, wird man sich wohl oder übel an der DSGVO orientieren müssen, etwa im Zusammenhang mit den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, wenn personenbezogene Daten erhoben werden.

Bei der Impressumspflicht sieht die Sache etwas anders aus. Die einschlägige Regelung in § 5 TMG geht auf eine andere EU-Richtlinie zurück, und zwar die Richtlinie 2000/31/EG. Im Gegensatz zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG wurde die „Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft“ nicht durch die DSGVO abgelöst.

Insofern gilt Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG weiterhin, der in Deutschland in § 5 TMG umgesetzt ist. Die Regeln zu den Pflichtangaben sind weiter verbindlich und sollten unbedingt umgesetzt sein. In § 5 TMG finden Sie die Pflichtangaben des sogenannten Impressums. Treffen die dort aufgeführten Punkte zu, müssen die entsprechenden Angaben gemacht werden – ohne Wenn und Aber. Dabei sollten Sie es mit den Angaben ganz genau nehmen. So müssen etwa Vornamen der Vertretungsberechtigten ausgeschrieben werden. Wird hier abgekürzt, kann dies schon für eine Abmahnung ausreichen.

Impressumspflicht: Jederzeit erkennbar und verfügbar

Diese Forderung aus § 5 Abs. 1 TMG darf keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Bei Webseiten stellt dies oft kein Problem mehr dar, wenn von der Startseite und jeder Unterseite aus auf die Seite „Impressum“ verlinkt wird. Bei Apps kann dies jedoch ganz anders sein. Hier heißt es: Ausprobieren!

Checkliste: Informationspflichten bei Telemedien

  • Ist ein Impressum vorhanden und auch als solches bezeichnet?
    Die nach § 5 TMG erforderlichen Informationen müssen für den Otto Normalnutzer leicht erkennbar sein. Meist wird daher die entsprechende Unterseite mit „Impressum“ überschrieben und der Link dorthin ebenso bezeichnet.
  • Enthält das Impressum alle von § 5 TMG geforderten Angaben?
    Das Impressum muss vollständig und aktuell sein. Vermeiden Sie unbedingt auch abgekürzte Vornamen, fehlende Identifikationsnummern oder unvollständige Firmenbezeichnungen. Fehler können sich schnell rächen und zur Abmahnung führen.
  • Ist das Impressum mit maximal 2 Mausklicks von der Startseite aus erreichbar?
    Machen Sie den Klick-Test. Brauchen Sie mehr Klicks, gilt das Impressum nicht mehr als unmittelbar erreichbar. Schauen Sie auch bei Apps genau hin. Das Impressum irgendwo zu verstecken, kann zum teuren Problem werden.
  • Ist das Impressum ständig verfügbar?
    Auch hier heißt es ausprobieren. Testen Sie vor allem, ob Links zum Impressum auch von anderen Unterseiten der Webseite aus funktionieren.
  • Verfügen auch Smartphone-Apps über ein Impressum?
    Installieren Sie die Apps oder lassen Sie sich diese zeigen. Fehlen die erforderlichen Informationen, sind diese unvollständig oder sind sie nicht leicht zu finden, heißt es: sofort nachbessern, um das Abmahnrisiko zu reduzieren.