Zu Ihren Aufgaben als Datenschutzbeauftragter nach Art. 39 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zählt nicht nur das Beraten in allen Fragen des Datenschutzes. Sie sollen auch die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz beim Verantwortlichen kontrollieren, etwa im Unternehmen. Prüfen klingt erst einmal nach einer einfachen Sache. Doch Sie können viel falsch machen.
