Der Sachverhalt
Ein Mann, der spätere Kläger, hatte sich bei einer Bank, der späteren Beklagten, beworben. Die Bewerbung lief über ein Business-Netzwerk im Internet. Eine Mitarbeiterin der Beklagten kommunizierte im Rahmen der Bewerbung über die Messenger-Funktion des Onlineportals. Am 23.10.2018 teilte die Mitarbeiterin dem Kläger mit, dass man dessen Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen könne. 80.000 € zuzüglich einer variablen Vergütung könne man anbieten. Sie fragte zudem nach, ob der Bewerber weiterhin Interesse an der Stelle hätte.
Nachricht ging nicht nur an den Bewerber
Die an sich nur für den Kläger gedachte Nachricht ging jedoch an eine weitere im Finanzsektor tätige dritte Person. Der Dritte kannte den Kläger aus einer früheren Beschäftigung. Das nahm dieser zum Anlass, sich wegen der erhaltenen Nachricht beim Kläger zu melden. Er leitete die erhaltene Nachricht weiter und fragte, ob er auf Stellensuche sei.
Bewerber erhält Absage
Der Kläger wurde bei der Stellenbesetzung der Bank nicht weiter berücksichtigt und erhielt eine Absage. Darauf beanstandete der Kläger, dass eine für ihn bestimmte Nachricht an einen Dritten verschickt wurde. Ende Februar 2019 forderte er dann über seinen Anwalt die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft über die Datenverarbeitung, Schadensersatz sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte gab nur eine auf die Nachricht begrenzte Unterlassungserklärung ab, alle anderen Forderungen wies sie zurück.
Rechtsstreit landet vor Gericht
Der Bewerber klagte zunächst vor dem Landgericht. Dort forderte er insbesondere eine erweiterte Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes von 2.500 € und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, sprach dem Kläger 1.000 € zu, wies jedoch die sonstigen Forderungen zurück. Also zog der Mann vor das Oberlandesgericht. Weil auch hier der Erfolg ausblieb, landete die Sache schließlich in der Revisionsinstanz vor dem BGH. Auch die Beklagte ging in Revision. Der BGH stellte im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit einige Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Auf Basis der Antworten des EuGH urteilte nun der BGH. Teilweise muss die Vorinstanz die Sache neu entscheiden.
So entschied der BGH
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Mit dem Versenden der Nachricht ist es zu einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten gekommen. Der Kläger war identifizierbar. Mit der Verarbeitung wurde gegen die DSGVO verstoßen. Es lag keine Rechtsgrundlage vor, insbesondere fehlte die Einwilligung des Klägers.
Offenlegung führt zu Schaden
Der Verstoß gegen die DSGVO führte auch zu einem immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dabei ist der Schadensbegriff weit auszulegen, wobei der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht. Es muss daneben durch diesen Verstoß auch ein Schaden eingetreten sein. Auf eine bestimmte Schwere oder Erheblichkeit kommt es nicht an. Allerdings kann auch der bloße Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten zu einem Schaden führen.
Schaden liegt vor
In diesem Fall ist der immaterielle Schaden spätestens mit der Kenntnisnahme der Informationen durch den Dritten und dessen Nachfrage zu einer Bewerbung beim Kläger anzunehmen. Einerseits ist dies eine missbräuchliche Verwendung der Daten, sodass der Kontrollverlust nicht ohne Folgen blieb. Andererseits hat sich die Befürchtung des Klägers bestätigt, dass der Dritte die Informationen weitergeben oder für eigene Vorteile nutzen könnte, denn der Dritte erkundigte sich beim Kläger nach dessen Bewerbung.
Auch Beklagte hat teilweise Erfolg
Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung und Ersatz der diesbezüglichen Anwaltskosten. Es besteht keine Wiederholungsgefahr, weil das Bewerbungsverfahren abgeschlossen war. Eine Wiederholung der Beeinträchtigung ist unwahrscheinlich. Für die Höhe des Schadensersatzes und der Anwaltskosten muss die Sache von der Vorinstanz neu verhandelt und entschieden werden.